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Die Satzung der Bäcker-Innung Hamburg bestimmt in § 3 folgende Aufgaben:
§ 3
Aufgaben
(1) Aufgabe der Bäcker-Innung ist, die gemeinsamen gewerblichen Interessen ihrer Mitglieder zu fördern. Insbesondere hat sie
- den Gemeingeist und die Berufsehre zu pflegen,
- ein gutes Verhältnis zwischen Meistern, Gesellen und Lehrlingen (Auszubildenden) anzustreben,
- entsprechend den Vorschriften der Handwerkskammer die Lehrlingsausbildung zu regeln und zu überwachen, sowie für die berufliche Ausbildung der Lehrlinge (Auszubildenden) zu sorgen und ihre charakterliche Entwicklung zu fördern,
- die Zwischen- und Gesellenprüfungen abzunehmen und hierfür Prüfungsausschüsse zu errichten, sofern sie von der Handwerkskammer dazu ermächtigt ist,
- das handwerkliche Können der Meister und Gesellen zu fördern; zu diesem Zweck kann sie insbesondere Fachschulen errichten oder unterstützen und Lehrgänge veranstalten,
- bei der Verwaltung der Berufsschulen gemäss den bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen mitzuwirken,
- das Genossenschaftswesen im Handwerk zu fördern,
- über Angelegenheiten des Bäckerhandwerks zu Behörden Gutachten und Auskünfte zu erstatten,
- die sonstigen handwerklichen Organisationen und Einrichtungen in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen,
- die von der Handwerkskammer innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen Vorschriften und Anordnungen durchzuführen.
(2) Die Bäcker-Innung soll
- zwecks Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und Betriebsführung schaffen und fördern,
- bei der Vergabe öffentlicher Lieferungen und Leistungen die Vergabestelle beraten,
- das handwerkliche Pressewesen unterstützen.
(3) Die Bäcker-Innung kann
- Tarifverträge abschliessen, solange soweit solche Verträge nicht durch den Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks für den Bereich der Bäcker-Innung geschlossen sind,
- zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Ausbildenden und ihren Lehrlingen (Auszubildenden) einen Ausschuss bilden (Ausschuss für Lehrlingsstreitigkeiten)
- für ihrer Mitglieder und deren Angehörigen Unterstützungskassen für Fälle der Krankheit, des Todes, der Arbeitsunfähigkeit oder sonstiger Bedürftigkeit errichten,
- bei Streitigkeiten zwischen Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern den Antrag vermitteln.
(4) Die Bäcker-Innung kann auch sonstige Maßnahmen zur Förderungen der gemeinsamen gewerblichen Interessen der Innungsmitglieder durchführen.
(5) Die Errichtung und die Rechtsverhältnisse der Innungskrankenkassen richten sich nach den hierfür geltenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
(6) Die Bäcker-Innung übernimmt als einzige Innung ihres Handwerks im Lande Hamburg (Landesinnung) ferner die nach der Handwerksordnung dem Landesinnungsverband zugewiesenen Aufgaben und hat für das Land Hamburg die Stellung eines Landesinnungsverbandes des Bäckerhandwerks und kann demzufolge Tarifverträge abschließen.
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