Aufgaben des Landesinnungsverbandes
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Die Aufgaben eines Landesinnungsverbandes ergeben sich vom Grundsatz her aus der Handwerksordnung (Gesetz zur Ordnung des Handwerks) sowie aus der vom Wirtschaftsministerium genehmigten Satzung des Landesinnungsverbandes. Die Satzung des Landesinnungsverbandes des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein bestimmt in § 3 folgende Aufgaben für den Verband: |
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§ 3 (1) Der Verband hat die Aufgabe,
(3) Der Verband kann Beihilfen gewähren, das Nähere regelt eine besonders von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beilhilfeordnung. |
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