Aufgaben des Landesinnungsverbandes

Die Aufgaben eines Landesinnungsverbandes ergeben sich vom Grundsatz her aus der Handwerksordnung (Gesetz zur Ordnung des Handwerks) sowie aus der vom Wirtschaftsministerium genehmigten Satzung des Landesinnungsverbandes.

Die Satzung des Landesinnungsverbandes des Bäckerhandwerks Schleswig-Holstein bestimmt in § 3 folgende Aufgaben für den Verband:

§ 3
Aufgaben

(1) Der Verband hat die Aufgabe,

  1. die Interessen des Bäckerhandwerks wahrzunehmen,
  2. die angeschlossenen Innungen in der Erfüllung ihrer gesetzlichen und satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
  3. den Behörden Anregungen und Vorschläge zu unterbreiten sowie ihnen auf Verlangen Gutachten zu erstellen.
(2) Er ist befugt, Fachschulen und Fachkurse einzurichten und zu fördern.

(3) Der Verband kann Beihilfen gewähren, das Nähere regelt eine besonders von der Mitgliederversammlung zu erlassende Beilhilfeordnung.


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